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Satzung der Dorfgemeinschaft Erftstadt-Kierdorf
§ 1 Die Dorfgemeinschaft bildet sich zur Zeit aus folgenden Ortsvereinen
von Erftstadt-Kierdorf: Arbeiterwohlfahrt,Freiwillige Feuerwehr,
Gartenbauverein, Karnevalsge-sellschaft, Männergesangverein, Patricia,
Pfarrgemeinderat, Presbyterium, Roggendorfer Kinderhilfe,
St. Hubertus Schützenbruderschaft, Sportclub und Turnverein.
Sie trägt die Bezeichnung "Dorfgemeinschaft Erftstadt-Kierdorf".
Sie ist in jeglicher Hinsicht neutral und dient der Aufgabe,
die kulturelle Gemeinschaft der Vereine zu fördern.
§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Die Selbstständigkeit der Vereine bleibt unantastbar.
§ 4 Mitglied kann jeder Ortsverein werden, der durch Unterschrift von
Vorstandsmitgliedern die Satzung anerkennt.
Die Dorfgemeinschaftsversammlung entscheidet über den
Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist
beschluss-fähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der
Dorfgemeinschaftsversammlung anwesend ist.
§ 5 Der Austritt eines Vereins aus der Dorfgemeinschaft muss schriftlich,
spätestens zum 15. eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten
Monats erfolgen. Unterschrifts-berechtigt sind auch hier Vorstandsmitglieder
der Ortsvereine.
§ 6 Organe der Dorfgemeinschaft sind der geschäftsführende Vorstand und die
Dorfge- meinschaftsversammlung. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. Vorsitzende(r)
2. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
3. Schriftführer(in)
4. Kassierer(in)
Die Dorfgemeinschaftsversammlung besteht aus den Vorstandsmitgliedern
der Mitgliedsvereine.
§ 7 Bei allen Entscheidungen und Wahlen der Dorfgemeinschaft sind jeweils
zwei Vorstandsmitglieder der Mitgliedsvereine stimmberechtigt.
Auch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Stimmrecht,
außer bei Abstimmungen über finanzielle Beiträge der Mitgliedsvereine an
die Dorfgemeinschaft.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
Die Wahl findet im I. Quartal nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr statt
und ist spätestens zwei Wochen vorher durch den Vorsitzenden oder
seinen Stellvertreter einzuberufen. Der geschäftsführende Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Außer dem Vorstand werden alle zwei Jahre zusätzlich zwei Revisoren gewählt,
die keine Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind. Die Revisoren haben
mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen und der Dorfgemeinschaft
Bericht zu erstatten.
§ 10 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Wahlleiter festgestellt
hat, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist
derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
Für die Gültigkeit der Wahlen gilt § 4, letzter Satz entsprechend.
§ 11 Die Einladung zur Dorfgemeinschaftversammlung muss den
Vereinen mit Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich zugestellt werden.
§ 12 Über Ausgaben bis zur Höhe von € 150,- entscheidet der geschäftsführende
Vorstand. Bei Ausgaben ab € 100,- muss in der nächsten Dorfgemeinschafts-
versammlung Bericht erstattet werden.
§ 13 Die Kosten des abgelaufenen Geschäftsjahres werden auf die Mitgliedsvereine
der Dorfgemeinschaft umgelegt. Darüber muss in der Dorfgemeinschafts-
versammlung jeweils mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden.
§ 14 In jedem Quartal findet eine Dorfgemeinschaftsversammlung statt. Sie ist
durch ihren Vorsitzenden oder einen Vertreter zwei Wochen vorher einzuberufen.
Außerdem haben jeder Verein und der Vorsitzende der Dorfgemeinschaft das Recht,
im Bedarfsfalle kurzfristig eine Versammlung einzuberufen. Der geschäftsführende
Vorstand bestimmt das Versammlungslokal und hat das Recht, Gäste einzuladen.
§ 15 Eine Satzungsänderung kann nur durch die Dorfgemeinschaftversammlung
und die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beschlossen werden.
Bei der Einladung ist die Angabe des bzw. der zu ändernden Paragraphen
erforderlich. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist nur gültig,
wenn dreiviertel der Mitglieder der Dorfge-meinschaftsversammlung bei der
Abstimmung anwesend sind, und bedarf einer Drei-viertel-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
§ 16 Die Satzung tritt durch die Unterschrift der Vorstandsvorsitzenden der
in § 1 aufgeführten Ortsvereine von Erftstadt-Kierdorf hiermit in Kraft.
Erftstadt-Kierdorf, den 21.01.2003 |