Satzung der Dorfgemeinschaft Erftstadt-Kierdorf


§ 1   Die Dorfgemeinschaft bildet sich zur Zeit aus folgenden Ortsvereinen
       von Erftstadt-Kierdorf: Arbeiterwohlfahrt,Freiwillige Feuerwehr,
       Gartenbauverein, Karnevalsge-sellschaft, Männergesangverein, Patricia,
       Pfarrgemeinderat, Presbyterium, Roggendorfer Kinderhilfe,
       St. Hubertus Schützenbruderschaft, Sportclub und Turnverein.
       Sie trägt die Bezeichnung "Dorfgemeinschaft Erftstadt-Kierdorf".
       Sie ist in jeglicher Hinsicht neutral und dient der Aufgabe,
       die kulturelle Gemeinschaft der Vereine zu fördern.
   
§ 2   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   
§ 3   Die Selbstständigkeit der Vereine bleibt unantastbar.
   
§ 4   Mitglied kann jeder Ortsverein werden, der durch Unterschrift von
       Vorstandsmitgliedern die Satzung anerkennt.
       Die Dorfgemeinschaftsversammlung entscheidet über den 
       Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist 
       beschluss-fähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der
       Dorfgemeinschaftsversammlung anwesend ist.
    
§ 5   Der Austritt eines Vereins aus der Dorfgemeinschaft muss schriftlich,
       spätestens zum 15. eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten
       Monats erfolgen. Unterschrifts-berechtigt sind auch hier Vorstandsmitglieder
       der Ortsvereine.
   
§ 6   Organe der Dorfgemeinschaft sind der geschäftsführende Vorstand und die 
       Dorfge- meinschaftsversammlung. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
             1. Vorsitzende(r)
             2. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
             3. Schriftführer(in)
             4. Kassierer(in)
       Die Dorfgemeinschaftsversammlung besteht aus den Vorstandsmitgliedern
       der Mitgliedsvereine.
   
§ 7   Bei allen Entscheidungen und Wahlen der Dorfgemeinschaft sind jeweils 
       zwei Vorstandsmitglieder der Mitgliedsvereine stimmberechtigt.
       Auch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Stimmrecht,
       außer bei Abstimmungen über finanzielle Beiträge der Mitgliedsvereine an
       die Dorfgemeinschaft.
   
§ 8   Der geschäftsführende Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. 
       Die Wahl findet im I. Quartal nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr statt 
       und ist spätestens zwei Wochen vorher durch den Vorsitzenden oder 
       seinen Stellvertreter einzuberufen. Der geschäftsführende Vorstand bleibt
       solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
   
§ 9   Außer dem Vorstand werden alle zwei Jahre zusätzlich zwei Revisoren gewählt,
       die keine Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind. Die Revisoren haben
       mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen und der Dorfgemeinschaft
       Bericht zu erstatten.
   
§ 10 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
       Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Wahlleiter festgestellt
       hat, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der
       abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist
       derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
       Für die Gültigkeit der Wahlen gilt § 4, letzter Satz entsprechend.
   
§ 11 Die Einladung zur Dorfgemeinschaftversammlung muss den
       Vereinen mit Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich zugestellt werden.
   
§ 12 Über Ausgaben bis zur Höhe von € 150,- entscheidet der geschäftsführende
       Vorstand. Bei Ausgaben ab € 100,- muss in der nächsten Dorfgemeinschafts-
       versammlung Bericht erstattet werden.
   
§ 13 Die Kosten des abgelaufenen Geschäftsjahres werden auf die Mitgliedsvereine 
       der Dorfgemeinschaft umgelegt. Darüber muss in der Dorfgemeinschafts-
       versammlung jeweils mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden. 
   
§ 14 In jedem Quartal findet eine Dorfgemeinschaftsversammlung statt. Sie ist
       durch ihren Vorsitzenden oder einen Vertreter zwei Wochen vorher einzuberufen.
       Außerdem haben jeder Verein und der Vorsitzende der Dorfgemeinschaft das Recht,
       im Bedarfsfalle kurzfristig eine Versammlung einzuberufen. Der geschäftsführende 
       Vorstand bestimmt das Versammlungslokal und hat das Recht, Gäste einzuladen.
   
§ 15 Eine Satzungsänderung kann nur durch die Dorfgemeinschaftversammlung 
       und die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beschlossen werden. 
       Bei der Einladung ist die Angabe des bzw. der zu ändernden Paragraphen
       erforderlich. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist nur gültig,
       wenn dreiviertel der Mitglieder der Dorfge-meinschaftsversammlung bei der
       Abstimmung anwesend sind, und bedarf einer Drei-viertel-Mehrheit der
       abgegebenen Stimmen.
   
§ 16 Die Satzung tritt durch die Unterschrift der Vorstandsvorsitzenden der
       in § 1 aufgeführten Ortsvereine von Erftstadt-Kierdorf hiermit in Kraft.

Erftstadt-Kierdorf, den 21.01.2003